Kindertagespflege in Berlin
Die Kindertagespflege ist ein öffentlich gefördertes Betreuungsangebot vorrangig für Kinder in den ersten drei Lebensjahren. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Kinder bis zum Schuleintritt betreut werden. Das besondere Merkmal der Kindertagespflege ist die Betreuung und Förderung von Kindern in kleinen Gruppen, d.h., eine Person betreut maximal fünf Kinder, zwei Personen gemeinsam bis zu zehn Kinder. Die Betreuung erfolgt durch qualifizierte Kindertagespflegepersonen im eigenen Haushalt, im Haushalt der Eltern oder in angemieteten Räumen.
Eine durch das zuständige Jugendamt erteilte Tagespflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII ist notwendig, wenn eine Tagespflegeperson ein oder mehrere Kinder in anderen Räumen als der elterlichen Wohnung während des Tages mehr als fünfzehn Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will (AV – KTPF 6 (1)).
Um einen öffentlich geförderten Betreuungsplatz in der Kindertagespflege in Anspruch nehmen zu können, müssen Eltern zunächst einen Kita-Gutschein bei ihrem Wohnortjugendamt beantragen. Wenn feststeht, wie hoch der Betreuungsbedarf des Kindes ist, können Eltern ihren Kita-Gutschein in einer Berliner Kindertagespflegestelle ihrer Wahl einlösen, sofern die Tagesmutter bzw. der Tagesvater einverstanden ist und es einen freien Platz gibt.
Kindertagespflegepersonen erhalten ihre Zahlungen durch das Jugendamt monatlich im Voraus. Diese bestehen aus einem Entgelt für die Förderleistung, einer Sachkostenpauschale, möglichen Zuschlägen und der hälftigen Erstattung von geleisteten Basisbeiträgen zur Rentenversicherung, Kranken- und Pflegeversicherung. Hier finden Sie einen › Überblick über die finanziellen Leistungen. Aus diesen Zahlungen sind sämtliche Kosten, die im Rahmen der Tätigkeit z.B. für die Verpflegung der Kinder und für die Versorgung mit Spiel- und Bastelmaterialien anfallen, zu bestreiten. Beiträge zur Rentenversicherung, Kranken- und Pflegeversicherung muss die Kindertagespflegeperson zahlen, sobald ihr zu versteuerndes Einkommen die jeweiligen gültigen Verdienstgrenzen überschreitet.
Neben der öffentlich geförderten Kindertagespflege gibt es die privat vereinbarte Kindertagespflege, die vertraglich zwischen Eltern und Tagesmutter bzw. Tagesvater geregelt und von den Eltern privat bezahlt wird. Hier finden Sie eine › Vertragsvorlage. Auch für diese Form der Kindertagespflege ist eine Pflegeerlaubnis notwendig.
Einen Überblick über die rechtlichen Bedingungen der Kindertagespflege in Berlin finden Sie in unserem Informationsblatt › Bedingungen der Kindertagespflege im Überblick.
Auf Kinder mit besonderen individuellen Bedürfnissen, z.B. Kinder mit Behinderungen oder schweren bzw. chronischen Erkrankungen kann in der Kindertagespflege besonders eingegangen werden. Für die Betreuung von Kindern mit besonderem Betreuungsbedarf erhält die Kindertagespflegeperson ein erhöhtes Entgelt, das den nachgewiesenen Erfordernissen und dem Aufwand entspricht.
Um Familien in Krisensituationen zu unterstützen und die Fremdunterbringung der Kinder abzuwenden, können Kinder im Rahmen von „Hilfe zur Erziehung“ nach § 32 SGB VIII in Kindertagespflege speziell gefördert werden. Die Kindertagespflegeperson erhält dann die dafür vorgesehenen Zahlungen.